Zum Inhalt springen

Theorie und Praxis

Es gibt zahlreiche ambulante Behandlungsmöglichkeiten, die die Gesundheit Versicherter wiederherstellen oder vor Pflege bewahren können. Die Kranken- und Pflegekassen wenden sich bei sozialmedizinischen Fragen zur ambulanten Versorgung an den Medizinischen Dienst.

Aktuelle Infos AV, eigen

GVWG fordert Einwilligung von Versicherten

Der Gesetzgeber hat festgelegt, welche Informationen die Leistungserbringer aus den Begutachtungen des Medizinischen Dienstes erhalten dürfen. Diese Regelung ist mit der Veröffentlichung des „Gesetzes zur Weiterentwicklung im Gesundheitswesen“ (GVWG) am 20. Juli 2021 in Kraft getreten. Den Gesetzestext finden Sie hier >>Link zu Bundesgesetzblatt, GVWG, 19.07.21

Das GVWG ändert die Mitteilungspflichten laut Paragraf 277 SGB V in der Form, dass Leistungserbringer in bestimmten Fällen das Ergebnis einer Begutachtung vom Medizinischen Dienst erhalten >>Änderungen des § 277 SGB V laut GVWG.JPG

Damit Leistungserbringer die wesentlichen Gründe des Ergebnisses einer Begutachtung erhalten können, ist es erforderlich, dass Versicherte eine Einwilligungserklärung ausfüllen, die dem Medizinischen Dienst vorgelegt wird.

Der Medizinische Dienst Nord stellt Leistungserbringern und Versicherten ein Formular zur Verfügung, um diese Einwilligung einzuholen >>Formular Einwilligungserklärung gemäß § 277 SGB V, ausfüllbar.pdf

Was Ärztinnen und Ärzte zusätzlich benötigen, eigen neu

Was Ärztinnen und Ärzte zusätzlich benötigen

Richtlinien, Arztfragebögen und Begutachtungsanleitungen unterstützen behandelnde Ärztinnen und Ärzte bei ihrer Arbeit. Die Medizinischen Dienste stellen diese Informationen zur Verfügung.  

>>Link zur Seite MD Bund, Richtlinien/Publikationen

Was der Medizinische Dienst wo begutachtet