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Leistungsgruppen dienen den Bundesländern als Grundlage ihrer Krankenhausplanung.

 

Gesetzliche Regelungen

Grundlage dieser Prüfungen ist der § 275 SGB V und die „Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB V, Prüfungen zur Erfüllung von Qualitätskriterien der Leistungsgruppen und von OPS ­Strukturmerkmalen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V (LOPS­-RL)“

Die LOPS-Richtlinie ist die Grundlage für die im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG – in Kraft seit dem 12. Dezember 2024) vorgesehenen Prüfungen der Qualitätskriterien von Leistungsgruppen sowie für die seit 2021 etablierten Prüfungen von OPS-Strukturmerkmalen.

Die LOPS-Richtlinie ist am 24. Mai 2025 in Kraft getreten. Sie steht hier mit allen Anlagen zum Download zur Verfügung und löst die Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund „Regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V (StrOPS-RL)“ ab.

Die Leistungsgruppenprüfungen werden von dem für einen Krankenhausstandort zuständigen Medizinischen Dienst durchgeführt.

 

Prüfintervalle

Die Prüfungen finden regelhaft alle drei Jahre statt.

 

Auftraggeber

Prüfungen der Leistungsgruppen werden in der Regel durch die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden beauftragt.

 

Unterlagen

Belegende Nachweise legen die Krankenhäuser dem Medizinischen Dienst vor. Wichtige Informationen für die Krankenhäuser zur Einreichung von Unterlagen und Nachweisen finden Sie hier.