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Leistungsgruppen dienen den Bundesländern als Grundlage ihrer Krankenhausplanung.

 

Gesetzliche Regelungen

Grundlage dieser Prüfungen ist der § 275 SGB V und die Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund „Prüfungen zur Erfüllung von Qualitätskriterien der Leistungsgruppen und von OPS-Strukturmerkmalen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V (LOPS-RL 2026 Version 2)", vom BMG genehmigt am 12. Mai 2026. 

Die LOPS-Richtlinie ist die Grundlage für die im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG – in Kraft seit dem 12. Dezember 2024) vorgesehenen Prüfungen der Qualitätskriterien von Leistungsgruppen sowie für die seit 2021 etablierten Prüfungen von OPS-Strukturmerkmalen.

Der Medizinische Dienst Bund hat die LOPS-Richtlinie an die Regelungen des Krankenhausreformanpassungsgesetzes (KHAG) angepasst, das am 15. April 2026 in Kraft getreten ist. Die überarbeitete LOPS-Richtlinie tritt am 19. Mai 2026 in Kraft. Sie steht hier mit allen Anlagen zum Download zur Verfügung und löst die LOPS-Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund vom 10. Januar 2026 ab.

Die Leistungsgruppen und die für die jeweilige Leistungsgruppe geltenden Qualitätskriterien sind in der sogenannten „Qualitätskriterientabelle“ in Anlage 1 zu § 135e SGB V festgelegt. Die Qualitätskriterien betreffen insbesondere die Anzahl, Qualifikationen und zeitliche Verfügbarkeit des ärztlichen Personals sowie die sachlich-apparative Ausstattung des Krankenhauses.

Die Leistungsgruppenprüfungen werden von dem für einen Krankenhausstandort zuständigen Medizinischen Dienst durchgeführt.

 

Prüfintervalle

Die Prüfungen finden regelhaft alle drei Jahre statt.

 

Auftraggeber

Prüfungen der Leistungsgruppen werden in der Regel durch die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden beauftragt.

 

Unterlagen

Belegende Nachweise legen die Krankenhäuser dem Medizinischen Dienst vor. Wichtige Informationen für die Krankenhäuser zur Einreichung von Unterlagen und Nachweisen finden Sie hier.