Zum Inhalt springen

Gesundheit erhalten - am Leben teilhaben

Vorsorgeleistungen sollen verhindern, dass eine Erkrankung eintritt oder sich verschlimmert. Rehabilitationsleistungen sollen schwerwiegende Krankheitsfolgen mindern. Der Medizinische Dienst nimmt sozialmedizinisch Stellung zu der Erfordernis und den Erfolgsaussichten verordneter Vorsorgemaßnahmen und rehabilitativer Maßnahmen.

Text Rehabilitation, eigen

Rehabilitation und Vorsorge sind verschiedene therapeutische Maßnahmen, die Vorsorge wird umgangssprachlich auch "Kur" genannt. Ziel der Vorsorge ist es zum Beispiel, gesundheitliche Beeinträchtigungen zu verbessern, damit eine Krankheit gar nicht erst auftritt oder sich nicht verschlimmert.

Ziel der Rehabilitation ist es, wenn bereits krankheitsbedingte Einschränkungen im Alltag bestehen, diese zu vermindern oder ganz zu beseitigen oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden. 

Inhalte von Vorsorgemaßnahmen können zum Beispiel sein: Entspannungs- und Aktivierungsübungen, Bewegungstraining, Massagen und Heilbäder, evtl. auch Schulungseinheiten. Inhalte von Rehabilitation können zum Beispiel sein: Krankengymnastik, Ergotherapie, psychotherapeutische Gespräche und Lerneinheiten, zum Beispiel zu gesunder Ernährung, zur Raucherentwöhnung bei Lungen- und Herzkrankheiten, zur Krankheitsbewältigung etc. Für Kinder und Jugendliche kann eine Kinder- und Jugendrehabilitation in Frage kommen, etwa bei psychischen Erkrankungen, bei Essstörungen, bei Asthma oder Diabetes mellitus.

Bei der geriatrischen Rehabilitation kann es ein wichtiges Rehabilitationsziel sein, Pflegebedürftigkeit zu verhindern oder deren Verschlechterung aufzuhalten.

Im Vorfeld und nach Eintritt einer Krankheit können Versicherte Anspruch auf geeignete Leistungen der Vorsorge und Rehabilitation haben, wenn die sozialmedizinischen Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht immer ist dabei die Krankenkasse zuständig. Für Erwerbstätige, aber auch für Kinder, kann beispielsweise auch der Rentenversicherungsträger zuständig sein. Sie müssen sich darüber keine Gedanken machen- egal welcher Träger zuständig ist, Ihr Antrag muss laut gesetzlicher Vorgaben innerhalb von 5 Wochen bearbeitet werden.

Akkordeon Rehabilitation, eigen neu