Rehabilitation
Gesundheit erhalten - am Leben teilhaben
Vorsorgeleistungen sollen verhindern, dass eine Erkrankung eintritt oder sich verschlimmert. Rehabilitationsleistungen sollen schwerwiegende Krankheitsfolgen mindern. Der Medizinische Dienst nimmt sozialmedizinisch Stellung zu der Erfordernis und den Erfolgsaussichten verordneter Vorsorgemaßnahmen und rehabilitativer Maßnahmen.
Text Rehabilitation, eigen
Rehabilitation und Vorsorge sind verschiedene therapeutische Maßnahmen, die Vorsorge wird umgangssprachlich auch "Kur" genannt. Ziel der Vorsorge ist es zum Beispiel, gesundheitliche Beeinträchtigungen zu verbessern, damit eine Krankheit gar nicht erst auftritt oder sich nicht verschlimmert.
Ziel der Rehabilitation ist es, wenn bereits krankheitsbedingte Einschränkungen im Alltag bestehen, diese zu vermindern oder ganz zu beseitigen oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden.
Inhalte von Vorsorgemaßnahmen können zum Beispiel sein: Entspannungs- und Aktivierungsübungen, Bewegungstraining, Massagen und Heilbäder, evtl. auch Schulungseinheiten. Inhalte von Rehabilitation können zum Beispiel sein: Krankengymnastik, Ergotherapie, psychotherapeutische Gespräche und Lerneinheiten, zum Beispiel zu gesunder Ernährung, zur Raucherentwöhnung bei Lungen- und Herzkrankheiten, zur Krankheitsbewältigung etc. Für Kinder und Jugendliche kann eine Kinder- und Jugendrehabilitation in Frage kommen, etwa bei psychischen Erkrankungen, bei Essstörungen, bei Asthma oder Diabetes mellitus.
Bei der geriatrischen Rehabilitation kann es ein wichtiges Rehabilitationsziel sein, Pflegebedürftigkeit zu verhindern oder deren Verschlechterung aufzuhalten.
Im Vorfeld und nach Eintritt einer Krankheit können Versicherte Anspruch auf geeignete Leistungen der Vorsorge und Rehabilitation haben, wenn die sozialmedizinischen Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht immer ist dabei die Krankenkasse zuständig. Für Erwerbstätige, aber auch für Kinder, kann beispielsweise auch der Rentenversicherungsträger zuständig sein. Sie müssen sich darüber keine Gedanken machen- egal welcher Träger zuständig ist, Ihr Antrag muss laut gesetzlicher Vorgaben innerhalb von 5 Wochen bearbeitet werden.
Akkordeon Rehabilitation, eigen neu
Beraten Sie sich mit Ihrem behandelnden Arzt oder Ihrer behandelnden Ärztin. Wenn Sie zum Beispiel Angebote wie die fachärztliche Behandlung, Medikamente, Psychotherapie, Heilmittel-Therapien und Hilfsmittel ohne anhaltenden Erfolg genutzt haben, kann Ihnen Ihr Arzt/Ihre Ärztin eine Vorsorge oder Rehabilitation verordnen und teilt dies der Krankenkasse mit. Antragsformulare sollten in der Hausarztpraxis vorhanden sein. , ansonsten können sie im Internet heruntergeladen werden. In dem Antragsformular wird vom Arzt/der Ärztin die Notwendigkeit der beantragten Maßnahme ausführlich dargelegt und medizinisch begründet. Sie können auch gerne eigene Angaben beilegen, um Ihr Anliegen zu verdeutlichen.
Die Krankenkasse lässt Anträge auf Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durch den Medizinischen Dienst begutachten.
Die Krankenkasse entscheidet dann auf der Grundlage des Antrags und des ärztlichen Befundberichts sowie des Gutachtens des Medizinischen Dienstes über Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Maßnahme.
Die Krankenkasse teilt Ihnen und Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin ihre Entscheidung mit und begründet gegebenenfalls Abweichungen von der Verordnung.
Es gibt eine Vielzahl verschiedener Vorsorge- und Reha-Maßnahmen, die für Sie in Frage kommen können. Bei der Wahl der geeigneten Rehabilitationsmaßnahme spielen die persönlichen gesundheitlichen und sozialen Einschränkungen eine wesentliche Rolle.
Vor Antragstellung ist zu prüfen, welche ambulanten Behandlungsmöglichkeiten am Wohnort von Ihnen wahrgenommen wurden und weshalb diese ggf. nicht ausreichend waren, um das vorliegende Krankheitsbild zu behandeln.
Um Ihre Gesundheit zu verbessern, kann eine ambulante Vorsorge am Kurort (ambulante „Badekur“) in Frage kommen, ggf. eine sogenannte Kompaktkur (bei der Therapien intensiv in einem Block stattfinden, z. B. bei Atemwegs- oder orthopädischen Erkrankungen). Wenn Sie einen Angehörigen pflegen, kann evtl. auch eine stationäre Vorsorgekur in Frage kommen, zu der Sie unter bestimmten Umständen auch Ihren pflegebedürftigen Angehörigen mitnehmen können.
Zu den bekanntesten stationären Vorsorgeleistungen zählen die Mutter-Kind-Kur und die Vater-Kind-Kur, u. a. in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes, aber auch bei anderen Trägern. Die Beantragung erfolgt wie beim Reha-Antrag mit einem Antragsformular („Muster 64“), wenn Ihre Kinder behandlungsbedürftig während der Maßnahme sind, auch mit einem Antragsformular für die Kinder („Muster 65“).
Wenn Sie bereits unter Beeinträchtigungen im Alltag leiden, kann eine Rehabilitation in Frage kommen.
Wenn Sie ausreichend mobil für die Anreise sind, kann diese ambulant am Wohnort stattfinden. Manche Rehabilitationseinrichtungen verfügen auch über einen Fahrdienst, welcher Ihnen die Anreise erleichtert.
Wenn Ihre Mobilität stark eingeschränkt ist, kann eine stationäre Maßnahme in Erwägung gezogen werden. Diese dauert in der Regel 3 Wochen und kann bei medizinischer Notwendigkeit verlängert werden. Sie werden von einem interdisziplinären Team unter ärztlicher Leitung individuell und ganzheitlich betreut.
Wenn Sie einen Angehörigen pflegen, kann Ihre Rehabilitation auch als Rehabilitation für pflegende Angehörige durchgeführt werden, dann kümmert sich Ihre Krankenkasse in Abstimmung mit Ihnen um die Unterbringung Ihres pflegebedürftigen Angehörigen während der Maßnahme.
Auch Mutter-Kind- bzw. Vater-Kind-Maßnahmen können als Rehabilitation durchgeführt werden, wenn Sie bereits in Ihrer Alltagsführung beeinträchtigt sind.
Daneben besteht die Möglichkeit der mobilen Rehabilitation, bei der alle Maßnahmen bei Ihnen zuhause durchgeführt werden. Die Berücksichtigung oder sogar Einbindung Ihres Wohnumfelds und Ihrer Pflegeperson in diese Maßnahme kann besonders hilfreich sein bei dementiellen Erkrankungen.
Einen weiteren Sonderfall stellt die familienorientierte Rehabilitation dar, eine Leistung für schwerst chronisch kranke Kinder (mit Krebserkrankungen, Mukoviszidose, Z. n. Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen). Bedingung ist die Rehabilitationsbedürftigkeit und -fähigkeit des Kindes, außerdem müssen Beeinträchtigungen der Alltagsaktivitäten der Familie durch die Erkrankung des Kindes vorliegen. Dann kann eine Mitaufnahme der Familienangehörigen (Eltern, Geschwister) in die Rehabilitation möglich sein, diese müssen keine eigene Rehabilitationsbedürftigkeit aufweisen.
Die neurologische Rehabilitation wird in Phasen eingeteilt (A-F). Damit die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes die richtige Phaseneinteilung vornehmen können, sollte Ihr Arzt/Ihre Ärztin dem Antrag ein ausgefülltes Assessment beilegen (Barthel-Index oder SINGER-Assessment).
Auch Entwöhnungsbehandlungen bei Abhängigkeitserkrankungen werden vom Medizinischen Dienst begutachtet. Hier sollte neben dem ärztlichen Antrag immer ein Sozialbericht der ambulanten Suchtberatung vorgelegt werden.
Außerdem gibt es den Sonderfall der Rehabilitation für psychisch Kranke (RPK). Hier sollten neben dem Rehabilitationsantrag ein Gutachten des bisher behandelnden psychiatrischen Krankenhauses oder Facharztes sowie ein Gutachten der voraussichtlich aufnehmenden RPK-Einrichtung vorhanden sein.
Für die Begutachtung sollten möglichst viele aussagekräftige Befunde und Informationen vorliegen. Die Krankenkassen fordern diese Unterlagen, zum Beispiel Befundberichte, zu Händen des Medizinischen Dienstes an. Diese Unterlagen erreichen den Medizinischen Dienst dann direkt ohne Einsichtnahme durch die Krankenkassen, d. h. Sie müssen keine Angst haben, dass Ihre Kasse sensible Daten über Sie erfährt.
Der Gutachter oder die Gutachterin prüfen die Rehabilitationsbedürftigkeit, die Rehabilitationsziele, die Aussicht auf einen Rehabilitationserfolg und Ihre persönliche Rehabilitationsfähigkeit, also zum Beispiel ob Sie bestimmte Maßnahmen körperlich oder psychisch bewältigen könnten. Zu berücksichtigen ist dabei, ob die gesundheitliche Einschränkung vorübergehend ist oder Ihren Alltag dauerhaft beeinträchtigen wird. In der Regel kann der Medizinische Dienst anhand der vorliegenden Unterlagen beurteilen, ob die beantragte Maßnahme medizinisch notwendig und für Sie geeignet ist.
Nur in wenigen Fällen ist eine persönliche Begutachtung erforderlich. Sie erhalten dann eine schriftliche Einladung von Ihrer Krankenkasse zur persönlichen Begutachtung in einem Begutachtungs- und Beratungszentrum des Medizinischen Dienstes. Dort werden alle Aspekte Ihres Rehabilitationsbedarfs betrachtet. Dazu gehören eine ausführliche Erhebung Ihrer Krankengeschichte und eine körperliche Untersuchung. Der Arzt oder die Ärztin des Medizinischen Dienstes steht auch für Fragen Ihrerseits zur Verfügung, greift aber nicht in die Behandlung Ihres Arztes ein.
Sollte der Medizinische Dienst die sozialmedizinische Notwendigkeit der beantragten Maßnahme nicht bestätigen, wird dies ausführlich begründet und eine konkrete Alternative aufgezeigt. In Anlehnung an das Gutachten des Medizinischen Dienstes entscheidet dann die Krankenkasse, ob und in welchem Umfang Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen erbracht werden.
Ihre Krankenkasse teilt Ihnen immer schriftlich mit, ob sie aufgrund der Begutachtung eine Rehabilitationsmaßnahme bewilligt oder nicht. Wenn Sie vorab auf dem Antrag eingewilligt und unterschrieben haben, erhalten Ihr verordnender Arzt oder Ihre verordnende Ärztin auch die Begründung des Medizinischen Dienstes für das Begutachtungsergebnis.