Pflege-Qualitätsprüfung
Gemeinsam für gute Qualität
Etwa 1,2 Millionen Menschen sind in Deutschland in Pflegeheimen und in der ambulanten Pflege tätig. An 365 Tagen im Jahr sind sie für die pflegebedürftigen Menschen da. An einem dieser Tage nimmt der Medizinische Dienst die Versorgungsqualität der Pflegeeinrichtungen in den Blick und gibt Impulse für eine gute Pflege.
Akkordeon Pflege, eigen neu
Wichtiger Hinweis zum Infektionsschutz bei einer durch den MD Nord angekündigten Regelprüfung:
Für den Fall gemeldeter (!) Verdachtsfälle beziehungsweise bestätigter SARS-CoV-2-Infektionen bei von Ihnen versorgten Personen oder bei Ihnen Beschäftigten, bitten wir Sie am Tag der Ankündigung einer Regelprüfung um schnellstmögliche Rückmeldung unter der Rufnummer 040 25169-5500.
Die Qualitätsprüfungen findet unter Berücksichtigung der allgemeinen und länderspezifischen Empfehlungen zum Schutz vor SARS-CoV-2 statt.
Ambulante Pflegedienste:
Prüfankündigung_ambulant_online.pdf
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen:
Prüfankündigung_vollst_online.pdf
Tagespflege:
Prüfankündigung_Tagespflege_online.pdf
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Zu beachten von vollstationären Einrichtungen und Einrichtungen der Tagespflege:
Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 18. März 2022 wurde § 20a Abs. 7 IfSG eingeführt. Demnach werden nach § 72 SGB XI zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen verpflichtet, dem Robert-Koch-Institut monatlich jeweils Angaben zum Anteil der gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften beschäftigten sowie betreuten oder gepflegten Personen in anonymisierter Form zu übermitteln.
Gleichzeitig wurden mit diesem Gesetz der Medizinische Dienst und der PKV-Prüfdienst in § 114Abs. 2 SGB XI verpflichtet, im Rahmen von Qualitätsprüfungen nach §§ 114 ff. SGB XI zu überprüfen, ob die Meldepflicht der vollstationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen erfüllt wurde.
In die Qualitätsprüfungen der voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen werden in der Zeit vom 01.07.2022 bis 31.05.2023 folgende Fragestellungen aufgenommen:
1. Kann die Einrichtung ihre Registrierung bei der Online-Plattform (https://befragungen.rki.de/ifsg20a/) mittels Bestätigung der Registrierung (E-Mail) nachweisen?
2. Kann die Einrichtung die Meldung für den letzten Stichtag (letzter Kalendertag eines Monats) mittels Bestätigung der erfolgten Meldung (E-Mail des RKI) nachweisen?
Wir bitte Sie, am Prüftag den Gutachterinnen und Gutachtern die entsprechenden E-Mail-Bestätigungen vorzulegen.