Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit
Die Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet, Arbeitsunfähigkeit in bestimmten Fällen prüfen zu lassen. Der Medizinische Dienst Nord erstellt dazu im Auftrag der Krankenkasse eine sozialmedizinische Stellungnahme als Grundlage für die Entscheidung der Krankenkasse.
Hier finden Sie den Film mit Audiodeskription (MP4 88 MB, Länge 8 Minuten 39 Sekunden): Die Begutachtung von Arbeitsunfähigkeit beim Medizinischen Dienst (Film mit Audiodeskription)
Häufige Fragen und Antworten
Der umgangssprachliche Begriff Krankschreibung ist irreführend: Wenn eine Ärztin oder ein Arzt Ihnen einen „gelben Schein“ übergibt oder ein elektronisches Attest an die Krankenkasse übermittelt, handelt es sich um die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese ist Voraussetzung für Entgeltfortzahlung oder den Bezug von Krankengeld.
Arbeitsunfähig sind Sie, wenn
- Sie aufgrund Ihrer Erkrankung nicht arbeiten können oder
- Ihre Krankheit sich verschlimmern könnte, wenn Sie die Arbeit wieder aufnehmen.
Der Begriff Arbeitsunfähigkeit bezieht sich ausschließlich auf das Berufsleben. Die Richtlinie zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (AU-RL) des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) regelt die Voraussetzungen für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit und die Möglichkeiten zur stufenweisen Wiedereingliederung.
Krank zu sein heißt also nicht immer auch arbeitsunfähig zu sein. Ob eine Krankheit die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, hängt ab von
- sich aus Ihrer Krankheit ergebenden Funktionsstörungen in Bezug auf Aktivitäten und Teilhabe,
- sowohl körperlicher als auch geistiger/psychischer Minderbelastbarkeit, die ihre Ursache in der Krankheit haben,
- den konkreten Anforderungen an Ihrem Arbeitsplatz
Durch diese Ausführungen wird verdeutlicht, dass die Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit immer eine individuelle Betrachtung und Beurteilung erfordert. Selbst gleiche Krankheitsausprägungen können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, wenn die Anforderungen am konkreten Arbeitsplatz unterschiedlich sind.
Die sozialmedizinische Begutachtung hat zum Ziel, Ihre Arbeitsunfähigkeit zu überwinden oder Zweifel der Krankenkasse an Ihrer Arbeitsunfähigkeit zu beseitigen. Dazu wird beispielsweise geprüft, ob weitere ambulante Maßnahmen oder Rehabilitationsmaßnahmen die Behandlung Ihrer Ärztin oder Ihres Arztes ergänzen und unterstützen können.
Dafür bitten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter Ihrer Krankenkasse Sie um Auskunft zur aktuellen Situation und zu geplanten Maßnahmen.
Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten durch den Medizinischen Dienst begutachten zu lassen,
- wenn es darum geht, den Behandlungserfolg zu sichern und die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen, oder
- wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen.
Bei Auftragserteilung übergibt die Krankenkasse dem Medizinischen Dienst Informationen, die für die Beurteilung von Bedeutung sind und die ihr bereits vorliegen, beispielsweise aktuelle und frühere AU-Diagnosen, Daten und Diagnosen von Krankenhausbehandlungen und Rehabilitationsleistungen sowie Angaben zur beruflichen Tätigkeit.
In geeigneten Fällen geben unsere Gutachterinnen und Gutachter bereits auf dieser Basis eine Stellungnahme ab, beispielsweise dass die AU plausibel erscheint oder zu einem späteren Zeitpunkt eine ausführlichere Begutachtung erforderlich ist.
Der Medizinische Dienst kann die Krankenkasse zudem bitten, bei Ärzten oder Krankenhäusern Befundberichte einzuholen, oder der Medizinische Dienst kann diese direkt anfordern. In diesen Fällen sind die behandelnden Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, dem Medizinischen Dienst unmittelbar diejenigen Informationen zu übermitteln, die für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung sind.
Bleiben nach Auswertung der schriftlichen Informationen entscheidende Fragen offen, kann es notwendig sein durch eine eigene Befragung und körperliche Untersuchung die krankheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit zu klären. Zur persönlichen Begutachtung in einer Beratungsstelle des Medizinischen Dienstes erhalten die Versicherten eine Einladung von ihrer Krankenkasse.
Nach Abschluss der Begutachtung erhält die Krankenkasse das Ergebnis und die erforderlichen Angaben über den Befund. Auf Basis dieser medizinischen Einschätzung trifft die Krankenkasse dann ihre Entscheidung.
Bei der Arbeitsunfähigkeits-Begutachtung spielt neben dem Krankheitsbild die konkrete Arbeitssituation eine wesentliche Rolle.
Grundsätzlich entscheidet die Krankenkasse anhand der ihr vorliegenden Bescheinigungen, ob sie die AU anerkennt. Der Gesetzgeber hat aber auch Arbeitgebern Rechte eingeräumt: Sie können bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit die zuständige Krankenkasse einschalten.
Wichtig: Arbeitgeber können den MD Nord nicht direkt beauftragen. Das ist gesetzlich nicht möglich. Bitte wenden Sie sich hierzu an die zuständige Krankenkasse Ihres Arbeitnehmers. Wenn Sie als Arbeitgeber der Krankenkasse gegenüber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit geäußert haben und die Kasse den Sachverhalt nicht eindeutig selbst klären kann, ist sie verpflichtet, eine gutachterliche Stellungnahme des MD einzuholen (§ 275 (1) 3b SGB V).