Qualitätsprüfungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
Mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) hat der Medizinische Dienst den Auftrag erhalten zu prüfen, ob Krankenhäuser die qualitätssichernden Anforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) einhalten. Dafür führen wir sowohl angekündigte als auch unangekündigte Prüfungen vor Ort durch.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Dezember 2017 die Erstfassung einer Richtlinie beschlossen, in der die Grundsätze zu den Qualitätskontrollen des Medizinischen Dienstes in Krankenhäusern geregelt werden. Die neue Richtlinie legt zum einen Anhaltspunkte fest, aus denen sich eine Qualitätskontrolle ergeben kann und regelt zum anderen generelle Fragen zu Beauftragung, Umfang, Art und Verfahren der Kontrollen sowie zum Umgang mit den Ergebnissen.
Inzwischen wurde die Richtlinie vom G-BA in MD-Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL) umbenannt. In den letzten Jahren hat der G-BA die Anzahl der Richtlinien, die vom Medizinischen Dienst geprüft werden, sukzessive deutlich ausgebaut.
Beispiele solcher Richtlinien sind z.B. die
- Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene
- Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen
- Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur
- Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern
- Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie und
- ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie
Gesetzliche Regelungen
Grundlage dieser Prüfungen ist der § 137 Absatz 3 SGB V in Verbindung mit der „Richtlinie
des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 SGB V zu Kontrollen des Medizinischen Dienstes nach § 275a SGB V (MD-Qualitätskontroll-Richtlinie, MD-QK-RL)“.
Prüfintervalle
Die Regelungen zu den Zeitpunkten der Prüfung sind, je nach Richtlinie, differenziert ausgestaltet. Am häufigsten handelt es sich um Stichproben-Prüfungen, die vom Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) gelost werden. Vereinzelt werden auch anhaltspunktbezogene Prüfungen durchgeführt. Nur bei der ATMP-Richtlinie sind regelmäßige Prüfungen vorgesehen.
Auftraggeber
Die Auftraggeber sind in der Regel die gesetzlichen Krankenkassen.
Unterlagen
Belegende Nachweise legen die Krankenhäuser dem Medizinischen Dienst vor. Wichtige Informationen für die Krankenhäuser zur Einreichung von Unterlagen und Nachweisen finden Sie hier.
Haben Sie darüber hinaus gehende Fragen?
Dann können Sie sich gerne an uns wenden: strukturpruefung(at)md-nord.de
Oder melden Sie sich telefonisch unter 040 25169-5850 zu folgenden Zeiten:
Montag bis Donnerstag: 07:30 Uhr - 14:00 Uhr
Freitag: 07:30 Uhr - 12:00 Uhr