Die Krankenhausreform des Bundes sieht vor, dass Kliniken Leistungen künftig grundsätzlich nur dann anbieten und abrechnen können, wenn sie die Qualitätskriterien der jeweiligen Leistungsgruppe erfüllen. Unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen können die Bundesländer Ausnahmen zulassen. Nach Übergabe der Gutachten entscheiden die Länder Hamburg und Schleswig-Holstein im Verlauf ihrer Krankenhausplanung über die Zuteilung der Leistungsgruppen.
Enger Abstimmungsprozess bewährt sich
„In den vergangenen Monaten haben Krankenhäuser, Landesbehörden und Medizinischer Dienst in Hamburg und Schleswig-Holstein sehr eng und konstruktiv zusammengearbeitet. Das Ergebnis ist eine umfassende erste Bestandsaufnahme zur Leistungsfähigkeit der Kliniken in Hamburg und Schleswig-Holstein. Im Namen des gesamten MD Nord bedanke ich mich für die vertrauensvolle Zusammenarbeit“, erklärt Dr. Andreas Krokotsch, Leitender Arzt und stellvertretender Vorstandsvorsitzender des Medizinischen Dienstes Nord.
Dem Beginn der Leistungsgruppenprüfungen im Januar 2026 waren mehrere Informationsveranstaltungen des MD Nord für die Krankenhäuser sowie regelmäßige Abstimmungstermine mit den zuständigen Landesbehörden vorausgegangen. Mit seinen Gutachten stellt der MD Nord die medizinisch-fachliche Grundlage für die weitere Krankenhausplanung in den Ländern bereit. Im nächsten Schritt liegt es in der Verantwortung der Länder, Leistungsgruppen zuzuteilen, zu begrenzen, regional zu bündeln oder zu priorisieren.
Höherer Prüfaufwand durch geänderte Vorgaben
„Seit Januar 2026 haben insgesamt 67 Mitarbeitende des MD Nord unter hohem Zeitdruck daran gearbeitet, die Leistungsgruppengutachten fristgerecht vorzulegen“, erklärt Dr. Anita Zeller, Leiterin der Krankenhausabteilung im MD Nord. „Den überwiegenden Teil der Gutachten konnten wir den Ländern und Krankenhäusern bereits zwei Wochen vor Ablauf der Frist übermitteln.“ Zu diesem erfolgreichen Ergebnis hat nicht zuletzt auch die bewährte interdisziplinäre Zusammenarbeit in den Prüfungsteams beigetragen, die sich aus Ärztinnen und Ärzten sowie Kodierfachkräften zusammensetzen.
Eine besondere Herausforderung im Prüfprozess bestand darin, dass die im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) festgelegten Prüfkriterien während der bereits angelaufenen Prüfungen noch einmal verändert wurden: Am 15. April 2026 traten mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) neue Regelungen in Kraft, die am 19. Mai 2026 mit der überarbeiteten LOPS-Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund in das Prüfverfahren überführt wurden. So wurde unter anderem die Zahl der bundesweit einheitlichen Leistungsgruppen von 65 auf 61 reduziert. In diesem Zuge wurde auch die Prüffrist um einen Monat bis zum 31. Juli 2026 verlängert.
„Bereits bearbeitete Prüfvorgänge mussten nach Inkrafttreten des KHAG anhand der geänderten Qualitätskriterien erneut bewertet und teilweise um weitere Nachweise ergänzt werden“, erklärt Dr. Anita Zeller. „Die kurzfristigen gesetzlichen Änderungen haben sowohl bei den Krankenhäusern als auch beim Medizinischen Dienst zusätzlichen administrativen Aufwand verursacht.“ Gleichzeitig haben sich die vom Medizinischen Dienst eingeführten vereinfachten Prüfprozesse für die Krankenhäuser bewährt. Unterlagen und Nachweise aus vorangegangenen Prüfungen, die dem MD Nord bereits vorlagen – etwa zu Facharztqualifikationen oder zur technischen Ausstattung –, konnten erneut verwendet werden. Mit dem KHVVG hatte der Gesetzgeber erstmals eine rechtliche Grundlage für entbürokratisierende Prozesse durch den MD geschaffen.
Pflegepersonaluntergrenzen nicht mehr verpflichtendes Kriterium
Besondere Auswirkungen auf die Leistungsgruppenprüfungen hatten die Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG), deren standortbezogene Einhaltung mit dem KHAG im April 2026 für sämtliche Leistungsgruppen zu einem zentralen Qualitätskriterium erhoben wurde. Zeitgleich mit dem Abschluss der Leistungsgruppengutachten wurde mit Beschluss des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes im Juli 2026 diese Entscheidung wieder zurückgezogen. Die PpUG sind gesetzlich festgelegte Personalschlüssel. Sie bestimmen, wie viele Patientinnen und Patienten eine Pflegekraft in pflegesensitiven Krankenhausbereichen höchstens betreuen darf.
„Mit dem KHAG hat der Gesetzgeber im April sehr kurzfristig eine ‚Alles-oder-Nichts‘-Regelung eingeführt: Wurden die Anforderungen der PpUG auch nur in einem einzigen Bereich am Krankenhausstandort nicht eingehalten, führte dies zu negativen Gutachten für alle beantragten Leistungsgruppenanträge – also auch dann, wenn der entsprechende Bereich fachlich nicht mit der beantragten Leistungsgruppe zusammenhängt“, erklärt Dr. Andreas Krokotsch. „Diesen Sachverhalt hat der Gesetzgeber für die Praxis nun erneut geändert.“ Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sieht vor, dass künftig der Leistungsgruppen-Ausschuss gesonderte Qualitätskriterien für die Qualifikation und Verfügbarkeit des Pflegepersonals pro Leistungsgruppe erarbeitet und diese bei künftigen Prüfungen zur Anwendung kommen. Der Leistungsgruppen-Ausschuss ist mit Vertreterinnen und Vertretern des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Bundesärztekammer, der Hochschulmedizin und der Berufsorganisationen der Pflegeberufe besetzt und wird vom Bundesministerium für Gesundheit sowie den obersten Landesgesundheitsbehörden geleitet.
Dr. Krokotsch betont weiter: „Gerade im ersten Prüfzyklus einer so großen Reform braucht es Augenmaß. Unsere Erfahrung als Prüfdienst zeigt, dass insbesondere beim ersten Mal noch nicht alle Mindestvorgaben eingehalten werden. Wichtig ist in einer solchen Situation, dass die Versorgung auch im Übergang zum System der Leistungsgruppen stabil bleibt. Deshalb ist es gut, dass die Länder jetzt das gesamte Handwerkszeug des KHAG nutzen können und im Härtefall auf Ausnahmeregelungen zurückgreifen dürfen, damit Krankenhäuser die Versorgung aufrechterhalten können. Für die Zukunft der Pflegepersonalausstattung werden die Ergebnisse des Leistungsgruppenausschusses richtungsweisend sein: Wir brauchen hier angemessene leistungsgruppenspezifische Qualitätskriterien.“
Weitere Informationen
Die Leistungsgruppenprüfungen sollen zunächst nach zwei und anschließend alle drei Jahre wiederholt werden und so zur Sicherung der Qualität im Gesundheitswesen beitragen. Die Prüfmodalitäten sind in § 275a SGB V sowie in der Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund über „Prüfungen zur Erfüllung von Qualitätskriterien der Leistungsgruppen und von OPS-Strukturmerkmalen“ (LOPS-RL) geregelt.
Der Medizinische Dienst Nord
Der Medizinische Dienst Nord ist der unabhängige Prüfdienst für Gesundheit und Pflege in Norddeutschland. Rund 725 Mitarbeitende engagieren sich an den Beratungs- und Begutachtungszentren in Hamburg, Kiel und Lübeck sowie an den Beratungsstellen in Pinneberg und Flensburg für Qualität im Gesundheitswesen. Als unabhängiger und objektiver Gutachter übernimmt der Medizinische Dienst Verantwortung bei der Ermittlung von Pflegegraden, der Bewertung von Krankenhausstrukturen oder bei Prüfungen in der ambulanten Versorgung. Das Ziel: Eine gute und gerechte Gesundheitsversorgung für alle Versicherten in Hamburg und Schleswig-Holstein.