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Behandlungsfehler-Bilanz 2025: „Wir brauchen mehr Licht im Dunkelfeld“

Die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes Nord (MD Nord) haben im Jahr 2025 im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen insgesamt 2.950 Verdachtsfälle auf Behandlungsfehler in Hamburg und Schleswig-Holstein geprüft. Nach einer medizinischen Vorprüfung wurden in 879 Fällen Sachverständigengutachten erstellt. Bei 215 Gutachten (24,5 Prozent) wurden sowohl ein Behandlungsfehler als auch ein gesundheitlicher Schaden festgestellt. In 20,5 Prozent aller Gutachten konnte nachgewiesen werden, dass der Behandlungsfehler den Gesundheitsschaden verursacht hat. Die Erhebung der Medizinischen Dienste ist nicht repräsentativ, stellt jedoch den umfangreichsten Datensatz zu Behandlungsfehlern in Deutschland dar. Der Medizinische Dienst Nord fordert eine zentrale Erfassung besonders schwerwiegender Behandlungsfehler und deren systematische Auswertung.

Bild: Nicht jeder Fehler zieht auch einen Schaden nach sich: Detailauswertung der 2025 erstellten 879 Behandlungsfehler-Gutachten des MD Nord.

„Fast 3.000 Anfragen im Jahr 2025 zeigen, wie stark die Prüfung vermuteter Behandlungsfehler durch die Medizinischen Dienste auch im Norden nachgefragt wird. Gleichzeitig zeigen die Zahlen aber auch, dass nicht alle Beschwerden oder Probleme im Nachgang einer medizinischen Behandlung eine fehlerhafte Versorgung bedeuten“, erklärt Dr. Andreas Krokotsch, Leitender Arzt und stellvertretender Vorstandsvorsitzender des Medizinischen Dienstes Nord, und mahnt strukturelle Veränderungen im Gesundheitswesen an: „Seit 15 Jahren veröffentlichen die Medizinischen Dienste ihre Statistik zur Behandlungsfehlerbegutachtung. Und seit 15 Jahren bleibt dabei eine zentrale Erkenntnis bestehen: Für mehr Patientensicherheit brauchen wir mehr Licht im Dunkelfeld. Denn unser Lagebild bleibt zwangsläufig unvollständig – weil Behandlungsfehler nicht zentral erfasst werden und Patientinnen und Patienten vor allem solche Fehler melden, die für sie erkennbar sind. Deshalb sprechen wir uns für einen anonymen und sanktionsfreien Meldemechanismus bei besonders schwerwiegenden Behandlungsfehlern wie Patienten-, Seiten- oder Medikamentenverwechslungen aus. Nur wenn wir im Gesundheitswesen systematisch aus Fehlern lernen, können wir verhindern, dass sie sich wiederholen.“

Welche Folgen ein Behandlungsfehler haben kann, zeigt ein im Jahr 2025 vom MD Nord begutachteter Fall: Bei einer zum Zeitpunkt der Ereignisse 50-jährigen Patientin war im Rahmen der Behandlung einer Hirnblutung ein zentraler Venenkatheter gelegt worden. Bei dessen Entfernung verblieb ein erheblicher Teil des Katheters unbemerkt im Gefäß. Jahre später führte der Katheterrest zu schweren, lebensbedrohlichen Komplikationen und machte mehrere stationäre Behandlungen und Herzoperationen erforderlich. Diese Folgen wären bei einer zeit- und sachgerechten Reaktion, entsprechender Bilddiagnostik und Entfernung des Katheterrestes vermeidbar gewesen.

Behandlungsfehler in Hamburg und Schleswig-Holstein

Von den 879 Sachverständigengutachten des MD Nord im Jahr 2025 wurde in 215 Fällen (24,5 Prozent) sowohl ein Behandlungsfehler als auch ein gesundheitlicher Schaden festgestellt.
Bezogen auf alle Gutachten ergab sich folgende Verteilung:

•    In 20,5 Prozent der Fälle wurde der gesundheitliche Schaden nachweislich durch den Behandlungsfehler verursacht.
•    In 2,3 Prozent der Fälle blieb der ursächliche Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden unklar.
•    In 1,7 Prozent der Fälle konnte kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden festgestellt werden.
•    In weiteren 2,7 Prozent der Gutachten lag zwar ein Behandlungsfehler vor, dieser hatte jedoch keinen Gesundheitsschaden zur Folge.

Unter den festgestellten Behandlungsfehlern entfiel der größte Anteil auf Pflegefehler mit 22,2 Prozent (2024: 34,7 Prozent). Es folgten Orthopädie und Unfallchirurgie mit 17,6 Prozent (2024: 15,5 Prozent), die Zahnmedizin mit 8,4 Prozent (2024: 10,7 Prozent) sowie die Frauenheilkunde mit 7,9 Prozent (2024: 4,8 Prozent).

Zum Vergleich: Die 15 Medizinischen Dienste legten bundesweit für das Jahr 2025 insgesamt 11.735 fachärztliche Gutachten zu vermuteten Behandlungsfehlern vor. In 2.700 Fällen (23 Prozent) konnte nachgewiesen werden, dass ein Behandlungsfehler einen gesundheitlichen Schaden verursacht hatte. 

2024 hatte die Zahl der Gutachten bundesweit bei 12.304, die Anzahl der Fälle, bei denen ein Behandlungsfehler einen gesundheitlichen Schaden verursacht hatte, bei 2.825 (23 Prozent) gelegen. In Hamburg und Schleswig-Holstein wurden 2024 2.867 den Krankenkassen gemeldete Fälle geprüft und 910 Gutachten angefertigt. In rund 214 Fällen (23,5 Prozent) konnte dabei eine Kausalität zwischen Behandlungsfehler und gesundheitlichem Schaden belegt werden. 

Wie Behandlungsfehler geprüft werden

Der Begriff Behandlungsfehler umfasst unterschiedliche Konstellationen. Ein Fehler kann beispielsweise dann vorliegen, wenn eine Behandlung nicht dem aktuellen medizinischen Standard entspricht, eine gebotene Behandlung unterlassen, eine nicht notwendige Behandlung durchgeführt oder eine Diagnose trotz eindeutiger Hinweise nicht gestellt wird. 

Für die Beurteilung möglicher Schadensersatzansprüche ist darüber hinaus entscheidend, ob ein Gesundheitsschaden entstanden ist und ob dieser durch den Behandlungsfehler verursacht wurde. „Die Erfahrung zeigt, dass sich in vielen Fällen, in denen ein Behandlungsfehler bestätigt wird, Behandelnde beziehungsweise deren Haftpflichtversicherer, Versicherte und Krankenkassen außergerichtlich einigen“, erklärt PD Dr. Dimitrios Psathakis, Abteilungsleiter Ambulante Versorgung beim MD Nord und Sprecher des Forums MedJur, dem zentralen medizinisch-juristischen Fachgremium der Gemeinschaft der Medizinischen Dienste für die Begutachtung von Behandlungs- und Pflegefehlern. „Die Aufklärung eines Behandlungsfehlervorwurfs ist für Betroffene häufig nicht nur für die Durchsetzung möglicher Ansprüche wichtig“, betont Psathakis. „Sie kann auch entscheidend dabei helfen, das Erlebte einzuordnen und zu verarbeiten.“

Unterstützung für Versicherte

Versicherte, die einen Behandlungsfehler vermuten, können sich an ihre gesetzliche Krankenkasse wenden. Die Krankenkassen sind nach dem Patientenrechtegesetz und § 66 Sozialgesetzbuch V verpflichtet, ihre Versicherten bei der Aufklärung möglicher Behandlungsfehler zu unterstützen. Sie können den Medizinischen Dienst mit einer unabhängigen fachlich-medizinischen Prüfung des Fehlerverdachts beauftragen. Den gesetzlich Versicherten selbst entstehen hierdurch keine zusätzlichen Kosten.

Für eine aussagekräftige Begutachtung sind Unterlagen zum Behandlungsverlauf eine wichtige Voraussetzung. Dazu gehören insbesondere vorhandene ärztliche, zahnärztliche oder pflegefachliche Dokumente wie Arztbriefe und Entlassungsberichte. Auch ein Gedächtnisprotokoll kann helfen, den Verlauf nachvollziehbar darzustellen: Was ist wann und wo passiert, und welche Behandlung oder Unterlassung könnte aus Sicht der Betroffenen zu einem Gesundheitsschaden geführt haben?

Reichen die vorhandenen medizinischen Informationen für eine abschließende Bewertung nicht aus, weist der Medizinische Dienst darauf hin, welche weiteren Unterlagen benötigt werden.
 

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