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Richtlinien für Qualitätsprüfungen in ambulanten Pflegediensten veröffentlicht

Der Medizinische Dienst Bund hat die Richtlinien für die Qualitätsprüfung in ambulanten Pflegediensten veröffentlicht. Sie wurden am 19. Mai 2025 vom Medizinischen Dienst Bund erlassen und am 7. August 2025 vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt. Die Richtlinien treten am 1. Juli 2026 in Kraft.

Die „Qualitätsprüfungs-Richtlinien ambulante Pflege Teil 1a – Ambulante Pflegedienste“ (QPR ambulante Pflege Teil 1a) sind die Grundlage für die Prüfung der Qualität der allgemeinen ambulanten Pflege, der außerklinischen Intensivpflege und der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege, die von ambulanten Pflegediensten erbracht werden. Sie regeln zudem die Prüfung der Abrechnungen von ambulanten Pflegediensten mit den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Die Prüfung der Qualität von ambulanten Betreuungsdiensten wird in einem gesonderten Teil 1b der QPR ambulante Pflege geregelt werden.

Die neue Prüfsystematik für ambulante Pflegedienste folgt der Prüfphilosophie, die für die vollstationäre Pflege und die Tagespflege bereits umgesetzt wurde und berücksichtigt die Besonderheiten der ambulanten Pflege.

„Mit den neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien wird der Fokus noch stärker auf die Versorgungsqualität gerichtet. Neu ist beispielsweise, ob Pflegedienste eine drohende Überforderung von pflegenden Angehörigen im Blick haben und ansprechen, um die Pflegesituation stabil zu halten. Dies soll dazu beitragen, dass Pflegebedürftige möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Zugleich verschlanken die neuen Richtlinien die zukünftigen Qualitätsprüfungen und fördern und stärken die Fachlichkeit der Pflegeeinrichtungen und der Prüfinstitutionen“, sagt Carola Engler, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des Medizinischen Dienstes Bund.

Im Mittelpunkt steht die Qualität, die bei der versorgten Person ankommt

Die Qualitätsprüfung wird nochmals deutlich stärker auf die Ergebnisqualität ausgerichtet, während einrichtungsbezogene Strukturkriterien – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht mehr prüfrelevant sein werden. Entfallen sind zum Beispiel Prüfaspekte, die Erste-Hilfe-Schulungen der Mitarbeitenden betreffen. Zudem wird nicht mehr eine Vielzahl von Einzelkriterien kleinschrittig bewertet, sondern die zentralen Themen werden anhand zusammenfassender Qualitätsaspekte bewertet.

Um die Versorgungsqualität beurteilen zu können, werden vom Pflegedienst versorgte Personen vom Prüfdienst besucht und in Augenschein genommen. Diese Personen werden vom Prüfdienst zufällig ausgewählt. Die Richtlinien regeln, wie viele Personen für die allgemeine ambulante Pflege, die außerklinische Intensivpflege und die psychiatrische häusliche Krankenpflege in die Prüfung einzubeziehen sind.

Zusammenfassende Bewertung eines Qualitätsaspekts anhand von Leitfragen

Der Prüfkatalog besteht zukünftig aus umfassenden Qualitätsaspekten. Zu jedem Qualitätsaspekt erfasst das Prüfteam zunächst Informationen. Anhand von Leitfragen wertet das Prüfteam die Informationen aus und gibt eine zusammenfassende Bewertung für den jeweiligen Qualitätsaspekt ab. Dabei werden vier Bewertungskategorien unterschieden:

  • A  Keine Auffälligkeiten oder Defizite
  • B  Auffälligkeiten, die keine Risiken oder negativen Folgen für die versorgte Person erwarten lassen
  • C  Defizit mit Risiko negativer Folgen
  • D  Defizit mit eingetretenen negativen Folgen.

Für die Qualitätsdarstellung sind nur die Bewertungskategorien C und D relevant. Die Regeln für die Qualitätsdarstellung werden von den Kostenträgern und den Leistungserbringerverbänden vereinbart. Sie treten zeitgleich mit den Qualitätsprüfungs-Richtlinien in Kraft.

Zur vollständigen Pressemitteilung und den QPR ambulante Pflege Teil 1a auf der Internetseite des Medizinischen Dienstes Bund

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