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Unabhängige Ombudsperson laut § 278 SGB V

Text zu Ombudsperson ab 04.01.24, eigen neu

Nach § 278 Abs. 3 SGB V wird bei jedem Medizinischen Dienst eine unabhängige Ombudsperson bestellt.

Die Ombudsperson soll ein wichtiges ergänzendes Element des bereits bestehenden Beschwerdemanagements des Medizinischen Dienstes darstellen und die Transparenz hinsichtlich der Unabhängigkeit des Medizinischen Dienstes sowie die Patientenrechte und die Rechte pflegebedürftiger Personen weiter stärken.

Die Ombudsperson ist bei ihrer Aufgabenwahrnehmung unabhängig und weisungsfrei.

Eingaben an die Ombudsperson werden vertraulich behandelt.

Der Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes Nord bestellt die unabhängige Ombudsperson.

An die Ombudsperson können sich wenden:

  • Beschäftigte des Medizinischen Dienstes Nord, die die Beobachtung von Unregelmäßigkeiten, insbesondere Beeinflussungsversuche durch Dritte mitteilen wollen.
  • Versicherte, die Anregungen oder Beschwerden im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Medizinischen Dienstes haben.

Der Verwaltungsrat wird eine Ombudsperson bestellen. Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie sich bei Anregungen, Hinweisen und Beschwerden an das Beschwerdemanagement des Medizinischen Dienstes Nord wenden. Ihre Angaben werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

Bitte beachten Sie vor einer Kontaktaufnahme:

Sofern Sie mit dem Ergebnis einer Begutachtung oder der daraus resultierenden Entscheidung Ihrer Kranken- oder Pflegekasse nicht einverstanden sind, kann dies ausschließlich im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens geklärt werden. Bitte wenden Sie sich hierzu zeitnah und direkt an Ihre Kranken- oder Pflegekasse. Die Bearbeitung leistungsrechtlicher Sachverhalte ist weder durch die Ombudsperson noch durch das Beschwerdemanagement des Medizinischen Dienstes Nord möglich.

 

Inhaltlich verantwortlich: Verwaltungsrat beim Medizinischen Dienst Nord